EuGH 17.05.2018: Urteil in der Rechtssache C-147/16 Karel de Grote – Hogeschool VZW /Susan Romy Jozef Kuijpers

Die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen 93/13/EWG kann u.U. auf eine Bildungseinrichtung anwendbar sein. Das hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17.05.2018 entschieden. Falle ein Vertrag (im vorliegenden Fall: Ratenzahlungsdarlehen zur Begleichung von Studiengebühren und Studienreise) in den Anwendungsbereich der Richtlinie, müsse das nationale Gericht die Missbräuchlichkeit von Klauseln (grds.) von Amts wegen prüfen.

Die Prozessbeteiligte war Studierende an einer Bildungseinrichtung in Belgien (Karel de Grote – Hogeschool). Sie hat mit der Bildungseinrichtung einen schriftlichen Vertrag über ein zinsloses Darlehen (zur Zahlung der Studiengebühren und einer Studienreise) abgeschlossen. Der Vertrag sah u.a. vor, dass bei Zahlungsverzug Zinsen in Höhe von 10 % jährlich (ohne Erforderlichkeit einer Mahnung) und eine Entschädigung zur Deckung der Beitreibungskosten zu zahlen sind. Die Studierende stellte die Zahlungen ein und wurde von der Bildungseinrichtung auf Zahlung der Hauptforderung sowie der Verzugszinsen verklagt. Die Studierende erschien nicht in der Hauptverhandlung und wurde auch nicht prozessual vertreten. Das belgische Gericht hat Vorlagefragen formuliert :

(i) Darf ein Gericht im Rahmen eines Versäumnisverfahrens von Amts wegen prüfen, ob auf den Vertrag die Unionsrichtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen) anwendbar ist ?

(ii) Ist eine Bildungseinrichtung, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert wird, als ein „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie anzusehen ist, wenn sie Studierenden vertraglich die zinslose Teilzahlung geschuldeter Beträge anbietet ?

Zur Vorlagefrage (i) :

Der EuGH bejahte die erste Frage. In seinem Urteil wies der EuGH zunächst auf seine Rechtsprechung hin, nach der ein nationales Gericht von Amts wegen die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel prüfen muss. Diese Pflicht bedeute auch, dass das nationale Gericht prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich der Unionsrichtlinie fällt.

Der EuGH hat entschieden, dass Art. 6 der Richtlinie 93/13 in Anbetracht von Natur und Bedeutung des öffentlichen Interesses, auf dem der Schutz beruht, den diese Richtlinie für den Verbraucher sicherstellt, als eine Norm zu betrachten ist, die den im nationalen Recht zwingenden innerstaatlichen Bestimmungen gleichwertig ist. Daraus folge, dass das nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob eine Klage gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt (was im belgischen Rechtspflegesystem bei durch Versäumnisurteil entscheidenden Gerichten der Fall ist) diese Befugnis auch ausüben muss, wenn es um die Frage der Anwendbarkeit der Richtlinie 93/13 und der Rechtsmissbräuchlichkeit der streitbefangenen Klausel geht.

Tenor zur Vorlagefrage (i) : Die Richtlinie 93/13 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht, das nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, die Gegenstand der Klage ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, im Säumnisfall von Amts wegen prüfen muss, ob der Vertrag, der die Klausel enthält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt und gegebenenfalls, ob die Klausel missbräuchlich ist. Zur Vorlagefrage (ii) :

Im Hinblick auf Frage (ii) des belgischen Gerichts wies der EuGH zunächst auf die Absicht des Unionsgesetzgebers hin, den Begriff des « Gewerbetreibenden » (im Sinne des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13) weit zu fassen. Der Begriff „Gewerbetreibender“ sei ein funktionaler Begriff, d.h., es sei zu beurteilen, ob die Vertragsbeziehung innerhalb der Tätigkeiten liegt, die eine Person im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt. Der EuGH hob ausserdem hervor, dass von dem Begriff weder Einrichtungen, die eine im Allgemeininteresse liegende Aufgabe erfüllen, noch öffentlich-rechtliche Einrichtungen ausgenommen sind. Auch das Vorhandensein oder Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht einer Einrichtung sei für die Definition des Begriffs „Gewerbetreibender“ unerheblich. Im vorliegenden Fall hatte die belgische Regierung geltend gemacht, dass die Bildungseinrichtung, die im Wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert werde, nicht als ein „Unternehmen“ im Sinne des Wettbewerbsrechts der Union und somit auch nicht als ein „Gewerbetreibender“ angesehen werden könne, da ihre Lehrtätigkeit keine „Dienstleistung“ im Sinne von Art. 57 AEUV darstelle. Die Rechtssache betraf jedoch nicht unmittelbar den Lehrauftrag der fraglichen Bildungseinrichtung, sondern die Leistung, die diese Einrichtung zusätzlich zu ihrer Lehrtätigkeit erbrachte, namentlich der Studierenden vertraglich die zinslose Teilzahlung geschuldeter Beträge (grundsätzlich wohl in Form eines Darlehensvertrages) anzubieten. Vorbehaltlich der Überprüfung dieses Aspektes durch das belgische Gericht ging der EuGH davon aus, dass die Bildungseinrichtung als „Gewerbetreibender“ im Sinne der Richtlinie handelte, wenn sie eine solche Nebenleistung an Studierende erbrachte ; im Rahmen eines Vertrages herrsche grundsätzlich eine Ungleichheit zwischen der Bildungseinrichtung und den Studierenden. Tenor zur Vorlagefrage (ii): Vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist die Vorlagefrage (ii) in der Weise zu beantworten, dass Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine freie Bildungseinrichtung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die mit einer ihrer Studierenden durch einen Vertrag Zahlungserleichterungen für Beträge vereinbart hat, die diese als Studiengebühren und als Beitrag für eine Studienreise schuldete, in Bezug auf diesen Vertrag als „Gewerbetreibender“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, so dass der Vertrag in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.

Membre du
Barreau de Paris

Avocat à la Cour

Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Berlin

Rechtsanwältin