Abrupter Abbruch dauerhafter Geschäftsbeziehungen: Rechtsprechung aus 2016 und 2017

1. Schadensersatzanspruch beim abrupten Abbruch dauerhafter Geschäftsbeziehungen

Unverändert sieht Artikel L. 442-6-I 5° des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) einen dem deutschen Recht völlig unbekannten Schadensersatzanspruch aufgrund des sogenannten “abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen (rupture brutale de relations commerciales établies)” vor. Im Rahmen einer dauerhaften geschäftlichen Beziehung kann ein Geschäftspartner Schadensersatz gegenüber dem anderen Geschäftspartner geltend machen, falls letzterer diese Beziehung ohne Einhaltung einer an- gemessenen Frist beendet hat.

Insbesondere ist eine etwaige vertragliche Vereinbarung im Hinblick auf die Kündigungsfrist unbeachtlich, sie hat allerdings eine gewisse Indizfunktion. Der französische Richter kann – je nach den Umständen des Einzelfalls – entscheiden, dass die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu kurz bemessen ist. Dies wäre mit dem deutschen Verständnis der Privatautonomie der Vertragsparteien wohl eher unvereinbar, es entsteht ein gewisser Eindruck einer Entmündigung der Vertragsparteien.

Jedenfalls ist die Rechtsprechung sehr umfangreich im Hinblick auf diesen An- spruch, welcher allerdings ausgeschlossen ist im Falle eigenen groben Verschuldens des Kündigungsempfängers, sowie im Falle des Vorliegens einer force majeure.

2. Einzelfallbezogene richterliche Entscheidung und Beweislastverteilung

Der französische Richter entscheidet immer einzelfallbezogen. Er legt mehrere Kriterien zugrunde, um festzulegen, welche Kündigungsfrist im Ergebnis angemessen war bzw. gewesen wäre. Je länger die Dauer der betroffenen Handelsbeziehung und je gröβer der Grad der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Kündigungsempfängers von seinem Ge- schäftspartner, desto länger ist auch die als angemessen eingestufte Kündigungsfrist.

Die Darlegungs- und Beweislast dahin gehend, dass eine etwaig vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist zu kurz bemessen ist, unter Berücksichtigung der Dauer und Art der betroffenen vertraglichen Beziehung, obliegt entsprechend allgemeiner Regeln dem Kündigungsempfänger.

3. Tendenz der Rechtsprechung hinsichtlich “angemessener” Kündigungsfristen

Als ganz grobe Tendenz der Rechtsprechung kristalliert sich heraus, dass (i) bei Vertragsverhältnissen mit einer Dauer von weniger als 7 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Monaten oder weniger anzusetzen ist, dass (ii) bei Vertragsverhältnissen mit einer Dauer von 7 bis 20 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 bis 12 Monaten anzusetzen ist, und dass (iii) bei Vertragsverhältnissen mit einer Dauer von über 20 Jahren von einer Kündigungsfrist zwischen 12 und 36 Monaten auszugehen ist.

Dieser Tendenz der Rechtsprechung kommt allerdings lediglich eine Indizfunktion zu, das Ergebnis kann unter Umständen variieren, je nach Lage des Einzelfalls. Insbesondere spielen bei der Entscheidungsfindung des französischen Richters auch andere Faktoren eine Rolle. Neben der Dauer der Vertragsbeziehung ist auch die wirtschaftliche Abhängigkeit des Kündigungsempfängers von erheblicher Bedeutung (z.B. auch aufgrund Exklusivitätsklauseln oder nachvertraglicher Konkurrenzverbotsklauseln).

4. Verkürzung einer anfänglich vereinbarten Kündigungsfrist

Nach der Rechtsprechung ist eine Verkürzung einer anfänglich vereinbarten Kündigungsfrist auch dann ein Fall des abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen, wenn dem Kündigungsempfänger neue Vertragsverletzungen während dieser anfänglichen Kündigungsfrist zur Last gelegt werden.

5. Abrupter Abbruch dauerhafter Geschäftsbeziehungen und Schiedsgerichtsbarkeit sowie internationale Zuständigkeit

Unsicher war insbesondere in der Vergangenheit, ob eine Schiedsgerichtsklausel in einem internationalen Vertrag auf einen Anspruch einer der Vertragsparteien aufgrund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen überhaupt Anwendung findet.

Gegen eine Anwendung von Schiedsgerichtsklauseln auf einen solchen Anspruch wurde teilweise angeführt, dass sich eine solche Klausel nur auf die betroffene vertragliche Vereinbarung beziehe. Der Anspruch auf- grund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen sei aber als Anspruch aus Delikt (und nicht aus Vertrag) zu verstehen und aus diesem Grunde nicht mehr von der Schiedsgerichtsklausel umfasst.

Erste Zivilkammer des Kassationshofes

Jedenfalls die erste Zivilkammer des Kassationshofes scheint seit längerer Zeit den Anspruch aufgrund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen nicht als Anspruch aus Delikt, sondern eher als Anspruch aus Vertrag zu verstehen. Die erste Zivilkammer erklärt in diesem Zusammenhang systematisch auch Schiedsgerichtsklauseln als anwendbar und die staatlichen Gerichte für unzuständig. In der Tat muss sich ein französisches Gericht bei Existenz einer Schiedsgerichtsklausel für unzuständig erklären (falls eine Partei insofern einen Antrag stellt, nicht von Amts wegen). Dies gilt nicht in Fällen, in welchen die Schiedsgerichts- klausel offensichtlich nichtig oder offensichtlich unanwendbar ist und zudem Klage bei dem Schiedsgericht noch nicht eingereicht wurde.

In vergleichbarer Weise hat die erste Zivilkammer des Kassationshofes auch hinsichtlich einer Klausel betreffend eines internen, rein französischen Schiedsgerichtsverfahrens entschieden, dass eine solche Klausel dann auf einen Anspruch aufgrund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen anwendbar ist, wenn die Klausel weit gefasst ist und sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag erfassen soll.

Anfang dieses Jahres hat die erste Zivilkammer erneut entschieden, dass eine Gerichtsstandsklausel in einem internationalen Vertrag auf einen Anspruch aus abruptem Abbruch dauerhafter Geschäftsbeziehungen Anwendung findet. Dem Rechststreit lag eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten der englischen Gerichte zugrunde, die ausreichend weit formuliert war und alle Streitigkeiten aus der vertraglichen Beziehung umfasste. Demnach hat der Kassationshof entschieden, dass eine Gerichtsstandsvereinbarung auch dann durch den französischen Richter anzuwenden ist, wenn die notwendige Folge dessen seine eigene Unzuständigkeit und im Ergebnis die Nicht-Anwendung von zwingenden Vorschriften des französischen Rechts (hier : Artikel L. 442-6-I 5° des fran- zösischen Handelsgesetzbuches) ist.

Sehr zu begrüβen ist diese Enscheidung der ersten Zivilkammer, die ihre weitreichend kommentierte Entscheidung Monster Câble vom 22.10.2008 (N° 07-15.823) bestätigt (siehe auch RDAI, Marion Mein/ Marie Nioche, Chronique de Contentieux International des Affaires, Oktober 2013, N°5). Genau umgekehrt sieht die m.E. nicht nachvollziehbare Lösung des deutschen Bundesgerichtshofes aus dem Jahre 2012 aus, der eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten amerikanischer Gerichte als unanwendbar erklärte, um zur Anwendbarkeit zwingender Normen deutschen Rechtes (europäischen Ursprungs) zu gelangen.

Handelskammer Kassationshof bis 09/2017

Die Handelskammer des Kassationshofes hat den Anspruch aufgrund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen seit 2007 ausdrücklich als deliktischen Anspruch qualifiziert, dies unabhängig davon, ob die Parteien durch einen Vertrag gebunden waren oder nicht. Die Handelskammer gelangte zwar grundsätzlich zu demselben Ergebnis wie die erste Zivilkammer, dies allerdings in Fällen, in welchen der Wortlaut der betref- fenden Gerichtsstandsvereinbarung ohnehin ausreichend weit gefasst war, so dass die Handelskammer erklärte, es könne dahin ste- hen, ob es sich um einen vertraglichen oder deliktischen Anspruch handele.

In einer neueren Entscheidung hat die Handelskammer ebenfalls entschieden, dass die betreffende Schiedsgerichtsklausel auf den Anspruch aufgrund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen anzuwenden sei. Insbesondere hat die Handelskammer richtigerweise (wie zuvor die erste Zivilkammer) hervorgehoben, dass der Schiedsrichter selbst darüber zu befinden habe, ob er zuständig sei (Prinzip der Kompetenz-Kompetenz des Schiedsrichters). Er sei in der Sache zuständig, da die Schiedsgerichtsklausel weder offensichtlich nichtig noch offensichtlich unanwendbar sei (im Einklang mit dem französischen Recht der Schiedsgerichtsbarkeit). Allerdings erklärt die Handelskammer innerhalb dieser Entscheidung nicht ausdrücklicht, ob sie den Anspruch als deliktisch oder vertraglich versteht.

Neue Tendenz der Handelskammer 2017

Die Handelskammer hat durch eine Entscheidung vom 20.09.2017 (N°16-14.812) eine neue Tendenz in internationalen Rechtsstreitigkeiten hervorgebracht. Sie hat die vorhergehende Rechtsprechung des Euro- päischen Gerichtshofes vom 14.07.2016, Granarolo SpA./.Ambrosi Emmi France SA angewandt und sich damit von einer rein französischen Konzeption abgewandt.

Der Entscheidung der Handelskammer lag folgender Fall zugrunde: die belgische Gesellschaft AVR, Herstellerin von Produkten für die Agrarwirtschaft, stand in Handelsbeziehungen seit 2003 mit der französischen Gesellschaft Proutheau, die die Produkte vertrieb. 2010 beendete die belgische Gesellschaft AVR die Beziehung, die Gesellschaft Proutheau erhob Schadensersatzklage auf Grundlage des abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen vor dem Handelsgericht Paris. Entscheidend für den Ausgang des Prozesses war die Qualifikation des Anspruches aufgrund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen entweder als “vertraglichen” oder als “deliktischen” Anspruch: für einen “vertraglichen” Anspruch hätten die belgischen Gerichte die internationale Zuständigkeit (ausschlaggebend ist der Ort der Lieferung der Waren), für einen “deliktischen” Anspruch die französischen Gerichte (ausschlaggebend ist der Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist).

Die Handelskammer hat entschieden, dass im Fall Proutheau./.AVR eine stillschweigende vertragliche Beziehung bestanden habe, aufgrund diverser Indizien, welche eine Qualifikation des geltend gemachten Anspruchs aufgrund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen als “vertraglichen” Anspruch und die internationale Kompetenz der belgischen Gerichte zur Folge habe. In den Entscheidungsgründen wurde die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vom 14.07.2016, Granarolo SpA./.Ambrosi Emmi France SA angewandt und zitiert. Der Europäische Gerichtshof hatte zum Ausdruck gebracht, dass – im Einklang mit den autonom auszulegenden Begriffen der Verordnung – eine Schadensersatzklage wegen plötzlichen Abbruchs langjähriger Geschäftsbeziehungen nicht eine unerlaubte (deliktische, nicht-vertragliche) Handlung sei, wenn zwischen den Parteien eine stillschweigende vertragliche Beziehung bestand.

Damit dürfte eine neue Ära in der französischen Rechtsprechung beginnen. Nunmehr dürfte in internationalen Rechsstreitigkeiten eine Qualifikation des Anspruches aufgrund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen als “vertraglicher” Anspruch jedenfalls dann vorgenommen werden, wenn ein Vertrag stillschweigend geschlossen wurde, oder – a fortiori – wenn ein schriftlicher Vertrag besteht. Die Existenz eines stillschweigenden Vertrages wird der französische Richter durch eine Untersuchung der Indizien des jeweiligen Einzelfalls feststellen müssen. Die genauen Konturen des Begriffs des stillschweigenden Vertrages müssen von der französischen Rechtsprechung in Zukunft noch festgelegt werden.

In internationalen Rechtsstreitigkeiten kann jedenfalls der Anspruch aufgrund abrupten Abbruchs dauerhafter Geschäftsbeziehungen entweder als “vertraglicher” Anspruch oder als “deliktischer” Anspruch qualifiziert werden, letzteres dann, wenn weder ein schriftlicher noch ein stillschweigender Vertrag vorliegen.

Das Verfassen schriftlicher Verträge mitsamt sicherer Gerichtsstandsklauseln (bzw. Schiedsgerichtsklauseln) erscheint in inter- nationalen Handelsbeziehungen als weiterhin unerlässlich.

Fußnoten:

  1. Siehe Cour d’Appel Paris, 17.11.2016 (N° 15/01185).
  2. Siehe Cour d’Appel Paris, 18.02.2016 (N° 14/15846).
  3. Siehe Cour d’Appel Paris, 12.12.2016 (N° 15/08782).
  4. Siehe Kassationshof, erste Zivilkammer, 06.03.2007 (N°06-10.946), hinsichtlich der Anwendbarkeit einer Gerichsstandsvereinbarung.
  5. Siehe Artikel 1448 des Code de procédure civile (Originaltext): « Lorsqu’un litige relevant d’une convention d’arbitrage est porté devant une juridiction de l’Etat, celle-ci se déclare incompétente sauf si le tribunal arbitral n’est pas encore saisi et si la convention d’arbitrage est manifestement nulle ou manifestement inapplicable. […] »
  6. Siehe Kassationshof, erste Zivilkammer, 21.10.2015 (N°14-25.080).
  7. Siehe Kassationshof, erste Zivilkammer, 18.01.2017 (N°15-26.105).
  8. Zum Artikel der RDAI (Revue de droit des affaires internationales) : http://www.mrp-avocats.com/blog/2014/01/27/revue- de-droit-des-affaires-internationales/
  9. BGH, 7. Zivilsenat, Beschluss vom 05.09.2012, Az. VII ZR 25/12.
  10. So zum Beispiel: Kassationshof, Handelskammer, 13.12.2011 (N° 11-12.024); Kassationshof, Handelskammer, 06.09.2011 (N° 10-11.975); Kassationshof, Handelskammer, 18.01.2011 (N° 10- 11.885), Originaltext: « […] qu’en décidant que l’action de la société Safic Alcan, qui tendait à la réparation du préjudice causé par la brusque rupture des relations commerciales établies avec la société Coprima, relevait d’un fondement contractuel, pour écarter en conséquence l’application de l’article 5, 3° du règlement (CE) n°44/2001 du 22 décembre 2000, la cour d’appel a violé ce dernier texte, ensemble l’article L. 442-6 du code de commerce ; […] ».
  11. So: Kassationshof, Handelskammer, 20.03.2012 (N°11-11.570), Originaltext: « […] ; que l’arrêt relève encore que cette clause, qui attribue compétence aux juridictions allemandes pour tous les litiges découlant des relations contractuelles, est suffisamment large et compréhensive pour s’appliquer à ceux découlant de faits de rupture brutale partielle des relations commerciales établies entre les parties, peu important à cet égard la nature délictuelle ou contractuelle de la responsabilité encourue ; […] ».
  12. Kassationshof, Handelskammer, 01.03.2017 (N°15- 22.675). Die Entscheidung betraf ebenfalls, bezüglich eines anderen Vertrages, eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Handelsgerichts Créteil, das aufgrund gesetzlicher Spezialzuständigkeit für un- zuständig erklärt wurde.
  13. Zitat im Original (Kassationshof, Handelskammer, 01.03.2017) : « […] Et attendu, en second lieu, que selon le principe de compétence-compétence, il appartient à l’arbitre de statuer, par priorité, sur sa propre compétence, sauf nullité ou inapplicabilité manifeste de la clause d’arbitrage ; qu’ayant constaté que les contrats de 2011 et 2012 comportaient une clause d’arbitrage et justement énoncé que l’arbitrage n’était pas exclu du seul fait que les dispositions impératives de l’article L. 442-6,I,5° du code de commerce étaient applicables, la cour d’appel, qui a étendu que la clause compromissoire n’était pas manifestement inapplicable, a statué à bon droit en déclarant le tribunal de commerce de Paris incompétent ; […]. »
  14. Rechtssache C-196/15.
  15. Gemäβ Artikel 5 Nr. 1 der Verordnung Nr. 44/2001, welche noch anwendbar war, da der Rechststreit vor dem 10.01.2015 entstand, auf spätere Rechtsstreitigkeiten anwendbar ist der inhaltsgleiche Art. 7 Nr.1 der Verordnung Nr. 1215/2012: “Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden:
      • a) wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre;

        b) im Sinne dieser Vorschrift — und sofern nichts anderes vereinbart worden ist — ist der Erfüllungsort der Verpflichtung

            • für den Verkauf beweglicher Sachen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag geliefert worden sind oder hätten geliefert werden müssen;
            • für die Erbringung von Dienstleistungen der Ort in einem Mitgliedstaat, an dem sie nach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen;

c) ist Buchstabe b nicht anwendbar, so gilt Buchstabe a;

      1. wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden, vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht; […]”
  1. Siehe Artikel 5 Nr. 3 der Verordnung Nr. 44/2001 (anwendbar im Fall Proutheau./.AVR) sowie Artikel 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012.
  2. Auszug der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes: “Im Hinblick auf eine solche umfassende Würdigung muss das nationale Gericht das Vorliegen eines solchen Bündels übereinstimmender Indizien prüfen, um zu entscheiden, ob auch ohne schriftlichen Vertrag eine stillschweigende vertragliche Beziehung zwischen den Parteien besteht.
    In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung dahin auszulegen ist, dass eine Schadensersatzklage wegen plötzlichen Abbruchs langjähriger Geschäftsbeziehungen wie die Klage im Ausgangsverfahren nicht „eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ im Sinne dieser Verordnung betrifft, wenn zwischen den Parteien eine stillschweigende vertragliche Beziehung bestand, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Der Nachweis des Vorliegens einer solchen stillschweigenden vertraglichen Beziehung muss auf einem Bündel übereinstimmender Indizien beruhen, zu denen u. a. das Bestehen langjähriger Geschäftsbeziehungen, Treu und Glauben zwischen den Parteien, die Regelmäßigkeit der Transaktionen und deren in Menge und Wert ausgedrückte langfristige Entwicklung, etwaige Absprachen zu den in Rechnung gestellten Preisen und/oder zu den gewährten Rabatten sowie die ausgetauschte Korrespondenz gehören können.”
  3. oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung betrifft.
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Rechtsanwältin