Recht des Vertragshändlers (deutsches Recht): Urteil des VII. Zivilsenats vom 25.2.2016 – VII ZR 102/15

Der BGH hat mit Urteil vom 25.2.2016 die analoge Anwendung der Vorschriften bezüglich des Ausgleichsanspruches des Handelsvertreters auf Vertragshändlerverhältnisse erneut bestätigt.

Die Parteien des Rechtsstreits schlossen am 21.10./04.11.2011 einen Vertrag, der als Vertragshändlervertrag durchgeführt wurde und eine Klausel enthielt, nach welcher bei Beendigung des Vertrages jegliche Enschädigungszahlung ausgeschlossen wurde. Die Parteien hatten eine Rechtswahlklausel zugunsten des deutschen Rechtes vereinbart. Tätigkeitsgebiet der Klägerin (die Vertragshändlerin mit Sitz in Schweden) waren ausschlieβlich Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, ausgenommen Deutschland. Nach Kündigung des Vertrages durch die Beklagte im Jahre 2013 machte die Klägerin die Zahlung eines Ausgleiches geltend.

Der BGH unterstreicht die ausgleichsrechtliche Gleichberechtigung von Handelsvertretern und Vertragshändlern. Er hat entschieden, dass das Verbot des Ausschlusses einer Ausgleichszahlung entsprechend § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB bei einem deutschen Recht unterliegenden Vertragshändlervertrag auch dann, wenn der Vertragshändler seine Tätigkeit für den Hersteller nach dem Vertrag in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum auszuüben hat, Anwendung findet. Der BGH hebt hervor, dass sich der Anwendungsbereich der Richtlinie 86/653/EWG zwar auf Handelsvertreterverhältnisse (Warenvertreterverhältnisse) beschränke und dass sie nicht auf Vertragshändlerverhältnisse anwendbar ist, auch nicht analog (vgl. EuGH, Slg. 2004, I-1575 Rn. 15 ff. – Mavrona). Allerdings folge daraus nicht, dass sich der deutsche Gesetzgeber bei der Änderung von § 92c Abs. 1 HGB im Jahr 1989 auf eine spezielle Regelung der Handelsvertreterverhältnisse beschränken wollte. Demnach kann eine Ausgleichszahlung auch bei Beendigung eines Vertragshändlervertrages nur dann im Voraus ausgeschlossen werden (im Falle der Wahl deutschen Rechtes), falls der Vertragshändler auβerhalb des Gebietes der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum tätig wird.

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Barreau de Paris

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Rechtsanwaltskammer Berlin

Rechtsanwältin