Französisches Handelsvertreterrecht: Urteil des französischen Kassationshofes, Handelskammer, 23.06.2015 (Nr. 14-17.894)

Handelsvertretervertrag: Verwehrung des Entschädigungsanspruches des Handelsvertreters nach Artikel L. 134-12 des französischen Handelsgesetzbuches (Code de commerce) im Falle der Kündigung durch den Prinzipal während der vertraglich vereinbarten Probezeit.

Die Handelskammer des französischen Kassationshofes hat ihre bisherige Rechtsprechung (Handelskammer, Urteil vom 17.07.2001, n°97-17.539) mit der Entscheidung vom 23.06.2015 (N° 14-17.894) in Sachen Société Constructions traditionnelles du Val de Loire (CTVL) ./. Société Fadin Habitat bestätigt.

Der Kassationshof hat erneut entschieden, dass ein Entschädigungsanspruch zugunsten des Handelsvertreters nach Artikel L. 134-12 des französischen Handelsgesetzbuches (das Korrelat zum Ausgleichsanspruch gemäβ dem deutschen § 89b HGB) aufgrund Kündigung durch den Prinzipal dann ausscheidet, wenn letztere innerhalb der wirksam vereinbarten, dem Handelsvertretervertrag vorgeschalteten Probezeit erfolgt ist.

Zwischenzeitlich, im Jahre 2012, erging eine als gegenteilig ansehbare Entscheidung des Berufungsgerichtes von Paris (Urteil vom 06.09.2012, n°10/16975), allerdings aufgrund eines spezifischen Sachverhaltes: die Unterzeichnung des streitgegenständlichen Handelsvertretervertrages mitsamt Probezeit erfolgte unmittelbar im Anschluss an bereits bestehende mündliche vertragliche Beziehungen derselben Art zwischen den Vertragsparteien. Es kann demnach nicht von einer Grundsatzentscheidung ausgegangen werden.

Hervorgehoben wird im Rahmen der neuen Entscheidung des Kassationshofes insbesondere, dass das Statut des Handelsvertreters mitsamt Anwendbarkeit der gesetzlichen Schutzvorschriften zu seinen Gunsten erst dann zu bejahen ist, wenn der Handelsvertretervertrag auch definitiv abgeschlossen wurde. Logische Folge dieser Rechtsprechung der Handelskammer – die Versagung des Statuts als Handelsvertreter vor Ablauf der vereinbarten Probezeit – wäre grundsätzlich auch die Nichtanwendbarkeit der gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Kündigungsfristen (Artikel L.134-11 des französischen Handelsgesetzbuches) auf solche Kündigungen, die vor Ablauf der im Rahmen eines Handelsvertretervertrages vereinbarten Probezeit erfolgen. Contrat d’agent commercial : les parties peuvent aménager le contrat en prévoyant une période d’essai, pendant laquelle chacune d’entre elles bénéficie d’un droit de résiliation unilatéral ; l’auteur de la rupture intervenue dans cette période n’est pas tenu au paiement d’une indemnité de rupture.

Membre du
Barreau de Paris

Avocat à la Cour

Mitglied der
Rechtsanwaltskammer Berlin

Rechtsanwältin